Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

TRIPAN Leichtbauteile GmbH & Co KG

Par. I : Allgemeines

1. Sind diese Allgemeinen Lieferbedingungen Teil eines Angebotes zu oder eines Vertrages über die Leistung von Lieferungen und/oder Diensten durch den Auftragnehmer, so sind sämtliche Bestimmungen dieser Bedingungen zwischen den Parteien rechtswirksam, sofern nicht beide Parteien davon ausdrücklich und schriftlich abgewichen sind. Eine Bezugnahme durch den Auftraggeber auf eigene Einkaufs-, Ausschreibungs- oder sonstige Bedingungen wird von dem Auftraggeber nicht akzeptiert.

2. In diesen Lieferbedingungen wird nachstehender Begriff in folgendem Sinn verwendet:

• Produkt: Sachen sowie Leistungen wie Wartung, Beratung und Inspektion.

In diesen Lieferbedingungen werden weiter nachstehende Begriffe in folgendem Sinn verwendet:

• der Auftragnehmer: jeder, der in seinem Angebot auf diese Lieferbedingungen Bezug nimmt;

• der Auftraggeber: derjenige, an den das obengenannte Angebot gerichtet ist;

• Leistung: die Auftragsannahme.

 

Par. II: Angebot

1. Jedes von dem Auftragnehmer vorgelegte Angebot ist unverbindlich.

2. Jedes Angebot geht von der Ausführung des Vertrages durch den Auftragnehmer unter normalen Verhältnissen und zu normalen Arbeitszeiten aus.

 

Par. III: Vertrag

1. Falls die Vereinbarung in schriftlicher Form getroffen wird, kommt diese an dem Tag der Unterzeichnung des Vertrages durch den Auftragnehmer beziehungsweise an dem Tag der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragsnehmer zustande.

2. Als Mehrarbeit gilt alles, was von dem Auftragnehmer nach Rücksprache, in schriftlicher Form oder nicht, mit dem Auftraggeber während der Ausführung der Vereinbarung über die in dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegten Mengen hinaus geliefert und/oder angebracht oder von ihm über die in dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegten Arbeiten hinaus geleistet wird.

3. Von Untergebenen des Auftragsnehmers gemachte mündliche Zusagen oder mit Ihnen getroffenen Absprachen binden den Auftragnehmer nicht, es sei denn, dass diese Zusagen oder Absprachen von ihm schriftlich bestätigt worden sind.

 

Par. IV: Preis

1. Die von dem Auftragnehmer angegebenen Preise verstehen sich exklusive der Umsatzsteuer und sonstiger vom Staat zu erhebender Steuern wegen Verkauf und Lieferung und stützen sich auf die Lieferung ab Werk gemäß den am Tag des Angebots gültigen Incoterms, es sei denn, dass in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist. Unter Werk ist das Betriebsgelände des Auftragsnehmers zu verstehen.

2. Falls nach dem Datum der Vertragsgestaltung eine Erhöhung eines oder mehrerer Kostenpreisfaktoren erfolgt, auch wenn diese Erhöhung die Folge vorhersehbarer Unstände ist, ist der Auftragsnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis dementsprechend zu erhöhen.

3. Die Vereinbarung schließt die Berechtigung des Auftragsnehmers ein, von ihm geleistete Mehrarbeit gesondert in Rechnung zu stellen, sobald der dafür an zu rechende Betrag ihm bekannt ist. Zur Berechnung der Mehrarbeit finden die Absatz 1 und Absatz 2 dieses Paragraphen aufgestellten Regeln entsprechende Anwendung.

4. Kostenvoranschläge und Entwürfe werden, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, nicht gesondert in Rechnung gestellt. Falls der Auftragnehmer bei etwaigen Nachbestellungen neue Zeichnungen, Berechnungen, Modelle oder Werkzeuge u.ä. anfertigen muss, werden dafür Kosten in Rechnung gestellt.

5. Die Verpackung ist nicht im Preis und wird gesondert in Rechnung gestellt. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

 

Par. V: Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modelle, Werkzeuge u. ä.

1. In Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben u.ä. aufgeführte Daten sind nur verbindlich, sofern diese ausdrücklich in einen von den Parteien unterzeichneten Vertrag oder in eine von dem Auftragnehmer unterzeichnete Auftragsbestätigung aufgenommen worden sind.

2. das von dem Auftragnehmer vorgelegte Angebot sowie die von ihm angefertigten oder zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Computerprogramme, Beschreibungen, Modelle, Werkzeuge u.ä. bleiben sein Eigentum, auch wenn deswegen Kosten in Rechnung gestellt worden sind. Die Informationen, die darin erhalten sind oder die Grundlage für Herstellungs- und Konstruktionsmethoden, Produkte u.ä. bilden, bleiben ausschließlich dem Auftragnehmer vorbehalten, auch wenn deswegen in Rechnung gestellt worden sind. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die besagten Informationen, ausgenommen zur Erfüllung des Vertrages, nur nach schriftlicher Einwilligung durch den Auftragnehmer kopiert, einen Dritten gezeigt, bekannt gemacht oder benutzt werden.

 

Par. VI: Lieferzeit

1. Die Lieferzeit beginnt an dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a. der Tag des Zustandekommens des Vertrages;

b. der Tag, an dem die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Informationen, Genehmigungen, u.ä. bei dem Auftragnehmereingehen;

c. der Tag, an dem die zum Beginn der Arbeiten erforderlichen Formalitäten erledigt werden;

d. der Tag, an dem die Zahlungen, die vertragsgemäß vor Beginn der Arbeiten im Voraus geleistet werden müssen, bei dem Auftragnehmer eingehen. Falls ein Liefertag oder eine Lieferwoche vereinbart worden ist, umfasst die Lieferzeit die Periode zwischen dem Datum des Zustandekommens des Vertrages und dem Liefertag oder der Lieferwoche.

2. Die Lieferzeit geht von den zum Zeitpunkt des Zustandkommens des Vertrages herrschenden Arbeitsverhältnissen und von der rechtzeitigen Lieferung der für die Ausführung der Arbeit von dem Auftragnehmer bestellten Materialien aus. Falls ohne Verschulden des Auftragnehmers infolge einer Änderung der besagten Arbeitsverhältnisse oder dadurch, dass zur Ausführung der Arbeit rechtzeitig bestellte Materialien nicht rechtzeitig geliefert werden, eine Verzögerung eintritt, wird die Lieferzeit soweit nötig verlängert.

3. Das Produkt gilt als hinsichtlich der Lieferzeit geliefert, wenn es, falls eine Prüfung im Betrieb des Auftragnehmers vereinbart worden ist, prüfungsbereit ist, und in den übrigen Fällen, wenn es versandbereit ist, und zwar nachdem der Auftraggeber davon schriftlich in Kenntnis gesetzt worden ist und unbeschadet der Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erfüllung seiner etwaigen Montage- /Installationsverpflichtungen.

4. Unbeschadet der an anderer Stelle in diesen Bedingungen bezüglich der Verlängerung der Lieferzeit festgesetzten Bestimmungen wird die Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung verlängert, die auf Seiten des Auftragnehmers infolge der Nichtfüllung irgendeiner sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtung durch den Auftraggeber oder der von ihm zu verlangenden Mitwirkung bezüglich der Erfüllung des Vertrages eintritt.

5. Vorbehaltlich eines schweren Verschuldens seitens des Auftragnehmers berechtigt eine Überschreitung der Lieferzeit den Auftraggeber nicht zur vollständigen oder teilweise Auflösung des Vertrages. Eine Überschreitung der Lieferzeit – aus welcher Ursache auch immer – berechtigt den Auftraggeber nicht dazu, ohne Genehmigung Arbeiten zur Erfüllung des Vertrages auszuführen zu lassen.

6. Eine wegen Überschreitung der Lieferzeit angedrohte Vertragsstrafe hat als Ersatz eines möglichen Schadenersatzanspruches des Auftragsgebers zu gelten. Eine solche Strafe ist nicht fällig, wenn die Überschreitung der Lieferzeit die Folge höherer Gewalt ist.

 

Par. VII: Montage und Installation

1. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer gegenüber für die einwandfreie und rechtzeitige Ausführung sämtlicher Einrichtungen und Vorkehrungen und die Schaffung aller Voraussetzungen, die zur Aufstellung des zu montieren den Produktes und zum einwandfreien Funktionieren des Produktes im montierten Zustand erforderlich sind, es sei denn, dass jene Ausführung von oder im Auftrag des Auftragnehmers entsprechend den von oder im Auftrag des Letztgenannten zur Verfügung gestellten Daten und/oder angefertigten Zeichnungen erledigt wird.

2. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 sorgt der Auftraggeber auf jeden Fall auf eigene Rechnung und Gefahr dafür, dass

a. das Personal des Auftragnehmers, sobald dieses an dem Aufstellungsort angekommen ist, die Arbeit aufnehmen und während der normalen Arbeitszeiten und darüber hinaus, falls der Auftragnehmer dies für notwendig erachtet und vorausgesetzt, dass der dies dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt hat, außerhalb der normalen Arbeitszeiten fortsetzen kann;

b. geeignete Unterkunft und/oder sämtliche auf Grund der behördlichen Bestimmungen, des Vertrages und des Handelsbraches erforderlichen Einrichtungen für das Personal des Auftragnehmers vorhanden sind;

c. die Zufahrtsstrassen zu dem Aufstellungsort für den erforderlichen Transport geeignet sind;

d. der angewiesene Aufstellungsort für die Lagerung und die Montage geeignet ist;

e. genügend verschließbare Abstellräume für Material, Werkzeuge und sonstige Sachen vorhanden sind;

f. die erforderlichen und üblichen Hilfsarbeiter und Hilfswerkzeuge, Hilfs- und Betriebsmittel (einschließlich Kraftstoffe, Öle, und Fette, Putzmittel und sonstiger Kleingeräte, Gas, Wasser, Strom, Dampf, Druckluft, Heizung, Beleuchtung usw.) sowie die für das Gewerbe des Auftraggebers üblichen Mess- und Prüfinstrumente dem Auftragnehmer rechtzeitig und kostenlos an der richtigen Stelle zur Verfügung stehen;

g. alle notwendigen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind und beibehalten werden, damit im Rahmen der Montage/Installation die einschlägigen behördlichen Vorschriften eingehalten werden;

h. bei Beginn und während der Montage die übersandten Produkte an der richtigen Stelle vorhanden sind.

3. Schäden und Kosten, die dadurch entstehen, dass die in diesem Paragraphen aufgeführten Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. In Bezug auf die Montage- bzw. Installationszeit findet Paragraph VI entsprechende Anwendung.

 

Par. VIII: Kontrolle und Übernahmeprüfung

1. Der Auftraggeber wird das Produkt innerhalb 14 Tagen nach der Lieferung im Sinne von Paragraph VI, Absatz 3 beziehungsweise – falls eine Montage/Installation vereinbart worden ist – innerhalb von 14 Tagen nach der Montage/Installation kontrollieren. Falls dieser Termin verstrichen ist, ohne dass begründete Beschwerden in schriftlicher und spezifizierter Form vorgebracht worden sind, gilt das Produkt als angenommen.

2. Falls eine Übernahmeprüfung vereinbart worden ist, wird der Auftraggeber nach Erhalt des Produktes oder, falls eine Montage/Installation vereinbart worden ist, nach der Montage/Installation dem Auftragnehmer die Gelegenheit geben, die erforderlichen Tests durchzuführen und die Verbesserungen und Änderungen vorzunehmen, die der Auftragnehmer für notwendig hält. Die Übernahmeprüfung wird unverzüglich nach der ansprechenden Bitte des Auftragnehmers in Gegenwart des Auftraggebers durchgeführt werden. Falls die Übernahmeprüfung ohne spezifizierte und begründete Beschwerde durchgeführt worden ist und falls der Auftraggeber seinen vorgenannten Verpflichtungen nicht nachkommt, gilt das Produkt als angenommen.

3. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer für die Übernahmeprüfung und für etwaige Tests die erforderlichen Einrichtungen, darunter die im Sinne von par. VII, Absatz 2, unter Buchstabe f , sowie repräsentative Proben etwaiger zu be- oder verarbeitenden Materialien in ausreichendem Maße, rechtzeitig und kostenlos an der richtigen Stelle zu Verfügung, damit die von den Parteien erwarteten Betriebsbedingungen für das Produkt möglichst genau simuliert werden können. Falls der Auftraggeber dem nicht nachkommt, findet die Bestimmung im letzten Satz von Absatz 2 Anwendung.

4. Für den Fall, dass unbedeutende Fehler auftreten, insbesondere solche, welche die vorgesehene Benutzung des Produktes nicht oder kaum beeinflussen, wird das Produkt trotz dieser Fehler für angenommen gelten. Der Auftragnehmer wird solche Fehler nachträglich so bald wie möglich korrigieren.

5. Unbeschadet der Verpflichtung des Auftragsnehmers zur Erfüllung seiner Garantieverpflichtung schließt die Annahme gemäß den vorhergehenden Absätzen jegliche Forderung des Auftraggebers wegen eines Versäumnisses in der Leistung des Auftragnehmers aus.

 

Par. IX: Risiko- und Eigentumsübertragung

1. Sofort nachdem das Produkt als geliefert im Sinne von Par. VI, Absatz 3 gilt, trägt der Auftraggeber das Risiko für jeden direkten und indirekten Schaden, der an diesem Produkt entstehen sollte oder durch dieses Produkt verursacht werden sollte, es sei denn, dass dieser Schaden einem schweren Verschulden des Auftragnehmers zu zuschreiben ist. Falls der Auftraggeber nach in Verzugsetzung weiterhin versäumt, das Produkt abzunehmen, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten für die Lagerung des Produktes, mindestens jedoch monatlich 0,5% des Rechnungsbetrags als Lagerkosten in Rechnung zu stellen. Wir sind außerdem berechtigt, dem Auftraggeber eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen zu setzen und nach deren fruchtlosen Verstreichung nach unserer Wahl entweder über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber innerhalb angemessen verlängerten Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

2. Unbeschadet der Bestimmungen in dem vorigen Absatz und in Par. VI, Absatz 3 geht das Eigentum des Produktes erst an den Auftraggeber über, nachdem der Auftraggeber dem Auftragnehmer alles, was er dem Auftragnehmer wegen Lieferungen oder Arbeiten einschließlich Zinsen und Kosten schuldet, vollständig beglichen hat.

3. Der Auftragnehmer hat, falls dieser Fall eintreten sollte, das Recht auf ungehinderten Zugang zu dem Produkt. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer jede Mitarbeit gewähren, um dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, den in Absatz 2 aufgenommenen Eigentumsvorbehalt durch die Zurücknahme des Produktes auszuüben, einschließlich der dazu etwaigen erforderlichen Demontage.

 

Par. X: Zahlung

1. Falls nichts anderes vereinbart worden ist, wird die Zahlung des vereinbarten Preises in 2 Raten erfolgen:

1/3 (ein Drittel) spätestens innerhalb von 7 Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrages: 2/3 (zwei Drittel) spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung gemäß Par. IV, Absatz 3.

2. Die Bezahlung der Mehrarbeit erfolgt, sobald diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt worden ist.

3. Sämtliche Zahlungen haben ohne jeglichen Abzug und ohne jegliche Aufrechnung in der Geschäftsstelle des Auftragnehmers oder durch Überweisung auf ein von ihm zu bestimmendes Konto zu erfolgen.

4. Falls der Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Fristen zahlt, wird er dafür gehalten, von Rechts wegen im Verzug zu sein, uns ist der Auftragnehmer ohne jegliche in Verzugsetzung berechtigt, ihm vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Wechseldiskont der Österreichischen Nationalbank, mindestens aber 10% der Gesamtforderung und außerdem sämtliche wegen der Eintreibung seiner Forderungen anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in Rechnung zu stellen.

 

Par. XI: Garantie

1. Unbeschadet der weiter unten aufgeführten Beschränkungen haftet der Auftragnehmer sowohl für die Tauglichkeit des von ihm gelieferten Produktes als auch für die Qualität des dafür verwendeten und/oder gelieferten Materials, sofern es sich um bei der Kontrolle beziehungsweise der Übernahmeprüfung nicht wahrnehmbare Mängel an dem gelieferten Produkt handelt, die sich, wie der Auftraggeber nachzuweisen hat, innerhalb von 6 Monaten nach der Lieferung gemäß Par. VI, Absatz 3 ausschließlich oder vorwiegend als unmittelbare Folge eines Fehlers in der von dem Auftragnehmer angewandten Konstruktion oder infolge einer mangelhaften Ausführung oder der Verwendung schlechten Materials ergeben haben.

2. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf bei einer Kontrolle beziehungsweise Übernahmeprüfung nicht wahrnehmbare Mängel, die ausschließlich oder vorwiegend von einer untauglichen Montage/Installation durch den Auftragnehmer herrühren. Falls die Montage/Installation des Produktes von dem Auftragnehmer vorgenommen wird, fängt die in Absatz 1 erwähnte Garantiezeit von 6 Monaten an den Tag an, an dem die Montage/Installation von dem Auftragnehmer vollendet worden ist, mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Garantiezeit auf alle Fälle endet, nachdem 12 Monate nach der Lieferung gemäß Paragraph VI, Absatz 3 verstrichen sind.

3. Mängel, die unter die in Absatz 1 und 2 erwähnte Garantie fallen, werden von dem Auftragnehmer durch die Reparatur oder die Auswechslung des schadhaften Tels, gegebenenfalls auch in dem Betrieb des Auftragsnehmers, oder durch die Übersendung eines Ersatzteils behoben , dies immer nach Wahl des Auftragsnehmers. Sämtliche Kosten, welche die in dem vorigen Satz beschriebene einfache Verpflichtung übersteigen, darunter – ohne dass diese Aufzählung vollständig wäre – Transportkosten, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Kosten für Demontage und Montage, gehen zu Lasten des Augtraggebers.

4. Von der Garantie ausgeschlossen sind auf jeden Fall Mängel, die an folgenden Teilen auftreten beziehungsweise vollständig oder teilweise durch folgende Umstände verursacht werden:

a. die Nichtbeachtung von Bedienungs- und Wartungsvorschriften oder ein anderer als der vorgesehene normale Gebrauch;

b. die normale Abnutzung;

c. die Montage/Installation oder Reparatur durch einen Dritten, einschließlich des Auftraggebers;

d. die Anwendung irgendeiner behördlichen Vorschrift bezüglich der Art oder Qualität der verwendeten Materialien;

e. nach Rücksprache mit dem Auftraggeber verwendete Materialien beziehungsweise eingesetzte Sachen;

f. Materialien oder Sachen, die dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber zur Bearbeitung übergeben

g. Materialien, Sachen, Arbeitsweisen und Konstruktionen, sofern diese auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers verwendet beziehungsweise angewandt worden sind, sowie von oder im Auftrag des Auftraggebers angelieferte Materialien und Sachen;

h. Vom Auftragnehmer durch einen Dritten bezogenen Teile, für die dieser Dritte dem Auftragnehmer keine Garantie gewährt.

5. Falls der Auftraggeber irgendeiner Verpflichtung, die sich für ihn aus dem mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag oder aus einem damit im Zusammenhang stehenden Vertrag ergibt, nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist der Auftragnehmer in Bezug auf keinen dieser Verträge zu irgendeiner Garantie – gleichgültig welche Art – verpflichtet. Falls der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch den Auftragnehmer die Demontage, eine Reparatur oder sonstige Arbeiten bezüglich des Produktes vornimmt oder veranlasst, erlischt jeglicher Garantieanspruch.

6. Reklamationen wegen Mängeln müssen so bald wie möglich nach deren Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Garantiezeit in schriftlicher Form vorgebracht werden. Bei Überschreitung dieser Termine erlischt jeglicher Anspruch an den Auftragnehmer wegen der Mängel. Diesbezügliche Rechtsforderungen müssen innerhalb 1es Jahres nach der fristgerechten Reklamation bei Folge des Verfalls anhängig gemacht werden.

7. Falls der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Garantieverpflichtungen Teile/Produkte auswechselt, gehen die ausgewechselten Teile/Produkte in das Eigentum des Auftragnehmers über.

8. Bezüglich der vom Auftragnehmer ausgeführten Reparatur oder Überholungsarbeiten oder sonstiger erbrachter Leistungen wird, wenn nichts anders vereinbart worden ist, nur für die Tauglichkeit der Ausführung der Auftragsarbeiten garantiert, und zwar für eine Periode von 6 Monate. Diese Garantie beinhaltet die einfache Verpflichtung des Auftragnehmers, im Untauglichkeitsfall die betreffenden Arbeiten, sofern sie untauglich sind, nochmals auszuführen. Der zweite Satz von Absatz 3 finde in diesem Fall entsprechende Anwendung.

9. Für die vom Auftragnehmer ausgeführten Inspektionen, erteilten Gutachten und ähnliche Handlungen wird keine Garantie gegeben.

10. Die angebliche Nichterfüllung der Garantieverpflichtung durch den Auftragnehmer entbindet den Auftraggeber nicht von den Verpflichtungen, die sich für ihn aus irgendeinem mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag ergeben.

 

Par. XII: Haftung

1. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Erfüllung der in Paragraph XI dieser Bedingungen beschriebenen Garantieverpflichtungen.

2. Außer im Falle eines groben Verschuldens seitens des Auftragnehmers und unbeschadet der Bestimmung in Absatz 1 ist jegliche Haftung des Auftragnehmers, etwa für Betriebsschäden, sonstige indirekte Schäden und Schäden infolge eine Haftung einem Dritten gegenüber, ausgeschlossen.

3. Der Auftragnehmer haftet deshalb aus nicht für: – die Verletzung von Patenten, Lizenzen oder sonstiger Rechte eines Dritten infolge der Benutzung von Informationen, die von oder seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wurden; – die Beschädigung oder den Verlust, aus welcher Ursache auch immer, der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Grundstoffe, Halbfertigprodukte, Modelle, Werkzeuge und sonstiger Sachen.

4. Falls der Auftragnehmer, ohne dass er mit der Montage beauftragt worden ist, trotzdem bei der Montage Hilfe und Beistand gleich welcher art leistet, geschieht dies auf Gefahr des Auftraggebers. 5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegen jeglichen Anspruch eines Dritten auf Ersatz eines Schadens, für den die Haftung des Auftragnehmers unter diesem Bedingungen in dem Verhältnis zum Auftraggeber ausgeschlossen ist, zu schützen und ihn dafür schadlos zu halten.

 

Par. XIII: Höhere Gewalt

Unter höherer Gewalt ist in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen jeder von Willen des Auftragnehmers unabhängige Umstand – auch wenn dieser bereits zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages vorhersehbar war – zu verstehen, der die Erfüllung des Vertrages auf Dauer oder vorübergehend verhindert, und weiter, sofern nicht bereits von dieser Definition erfasst, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Transportschwierigkeiten, Feuer und sonstige schwere Störungen in dem Betrieb des Auftragnehmers oder in dem eines seiner Lieferanten.

 

Par. XIV: Aufschub und Auflösung

1. Falls der Auftragnehmer infolge höherer Gewalt daran gehindert wird, den Vertrag zu erfüllen, ist er berechtigt, ohne gerichtliche Einmischung entweder die Erfüllung des Vertrages für höchstens 6 Monate aufzuschieben oder den Vertrag vollständig oder teilweise aufzulösen, ohne dass er zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist. Während des Aufschubs ist der Auftragnehmer befugt und nach Ablauf des Aufschubs ist er verpflichtet, sich für die Erfüllung oder die vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrages zu entscheiden.

2. Sowohl im Falle eines Aufschubs als auch im Falle der Auflösung auf Grund von Absatz 1 ist der Auftragnehmer berechtigt, sofort die Bezahlung der zur Erfüllung des Vertrages von ihm zurückgelegten, vorbereiteten und hergestellten Grundstoffe, Materialien, Teile und sonstiger Sachen zu fordern, und zwar zu dem Wert, der den betreffenden Sachen billigerweise beizumessen ist. Im Falle der Auflösung auf Grund von Absatz 1 ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Zahlung des auf Grund de Bestimmung in dem vorhergehenden Satz geschuldeten Betrages die darin einbezogenen Sachen an sich zu nehmen, in Ermangelung dessen der Auftragnehmer befugt ist, diese Sachen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers einlagern zu lassen oder auf dessen Rechnung zu verkaufen.

3. Falls der Auftraggeber irgendeiner Verpflichtung, die sich für ihn aus dem mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag oder aus einem damit im Zusammenhang stehenden Vertrag ergibt, nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falls begründeterweise zu befürchten ist, dass der Auftraggeber nicht imstande ist oder sein wird, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer zu erfüllen, und im Falle des Konkurses, des Zahlungsaufschubs, der Stilllegung, der Auflösung oder der teilweise Übertragung – gleichgültig ob zu einschließlich der Übertragung eines beträchtlichen Teils seiner Forderungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne in Verzugsetzung und ohne gerichtliche Einmischung entweder die Erfüllung jedes dieser Verträge für höchstens 6 Monate aufzuschieben oder diese Verträge vollständig oder teilweise aufzulösen, und zwar ohne dass er zu irgendeiner Schadenersatzleistung oder Garantie verpflichtet ist und unbeschadet der ihm weiter zustehendem Rechte. Während des Aufschubs ist der Auftragnehmer befugt und nach Ablauf des Aufschubs ist er verpflichtet, sich für die Erfüllung oder die vollständige oder teilweise Auflösung des aufgeschobenen Vertrages bzw. der aufgeschobenen Verträge zu entscheiden.

4. Im Falle des Aufschubs auf Grund von Absatz 3 wird der vereinbarte Preis abzüglich der bereits der bereits gezahlten Teilbeträge und der infolge des Aufschubs von dem Auftragnehmer eingesparten Kosten sofort fällig und ist der Auftragnehmer befugt, die zur Erfüllung des Vertrages von ihm zurückgelegten, vorbereiteten und herstellten Grundstoffe, Materialien, Teile und sonstige Sachen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers einlagern zu lassen. Im Falle der Auflösung auf Grund von Absatz 3 wird der vereinbarte Preis abzüglich der bereits gezahlten Teilbeträge und der infolge des Aufschubs von dem Auftragnehmer eingesparten Kosten – sofern nicht vorher ein Aufschub stattgefunden hat – sofort fällig und ist der Auftraggeber verpflichtet, den obengenannten Betrag zu zahlen und die darin einbezogenen Sachen an sich zu nehmen, in Ermangelung dessen der Auftragnehmer befugt ist, diese Sachen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers einlagern zu lassen oder auf dessen Rechnung zu verkaufen.

5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Rückwirkung die Auflösung des Vertrages zu fordern.

 

Par. XV: Anwendbares Recht und Salvatorische Klausel

Auf alle Verträge, auf die diese Bedingungen vollständig oder teilweise Anwendung finden, ist das österreichische Recht anwendbar.

Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags oder der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vertragssprache ist deutsch. Gerichtsstandort ist Linz, der Erfüllungsstandort ist unsere ausliefernde Geschäftsstelle.

 

Hörsching, 03. September 2011

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